【Solution】NDI Videolösung im Gerichtssaal

By Kieron Seth, Seaco Wei, Lumens

Mai 12, 2022 16281

 
 

▶ Einleitung

Wenn Kameras vor Gericht zugelassen sind, ist es wichtig, dass das Produktionsteam und die Filmausrüstung den rechtlichen Prozess nicht stören. Aus diesem Grund werden PTZ-Kameras bevorzugt. Sie sind ferngesteuert und können diskret installiert werden. PTZ-Kameras eignen sich perfekt für die Erfassung von Vorgängen in TV-Qualität und aus mehreren Blickwinkeln.

 

▶ Hauptmerkmale

  • Über das NDI-Protokoll werden alle Video- und Audiosignale über ein kostengünstiges Netzwerkkabel übertragen. Mit PoE und Routing unter Verwendung von Standard-IT-Switches sind sie einfach zu installieren, ohne dass ein elektrischer Monteur erforderlich ist.
     
  • NDI IP-fähigen Videostreams können digital aufgezeichnet, live gestreamt und archiviert werden, was dem Justizsystem Transparenz bietet und es ermöglicht, Filmmaterial schnell und effizient zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu bearbeiten.
     
  • Das Videonetzwerk kann Breakout-Räume, Zuschauergalerien und Zeugensuiten sicher verbinden. Es kann sich über das Gerichtsgebäude hinaus erstrecken, mit privaten Feeds für entfernte Beobachter und Live-Streams für ein globales Publikum.
 

▶ Systemdiagramm

  • PTZ & Box Kamera
    Lumens VC-A71PN (30-fach)
    Lumens VC-A61PN (30-fach)
    Lumens VC-A50PN (20x)
  • PTZ-Kamera-Joystick
    Lumens VS-KB30
  • Visualizer
    Lumens PS752 (1080p)
    Lumens PS753 (4K)
    Lumens CL511 (Decke)
  • Medienprozessor
    Workstation PC + OBS
  • Controller-Prozessor
    Crestron CP4-Serie
    Extron IPCP Pro Serie
  • Große Leinwand
    LCD/LED-Anzeige
    Digitaler Projektor
  • NDI Konverter
    HDMI-zu-NDI-Konverter
    NDI zu HDMI Konverter
 

▶ Verwandte Lumens Produkte

 
 

NDI PTZ-Kamera

 

NDI PTZ-Kamera
VC-A71PN

 

NDI PTZ-Kamera
VC-A61PN

 

NDI PTZ-Kamera
VC-A50PN

 

Visualizer

 

Desktop
Visualizer
PS753

 

Desktop
Visualizer
PS752

 

Decke
Visualizer
CL-511



Klicken Sie hier Zurück zum Seitenanfang ↑


 
Zurück